AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der DAIA GmbH.
Für alle Verträge über Gebäudereinigungs- und Serviceleistungen der DAIA GmbH.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der DAIA GmbH, Dornbergstraße 21, 81673 München (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über die Erbringung von Gebäudereinigungs- und Serviceleistungen.
(2) Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
§ 2
Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Leistungen auf der Website des Auftragnehmers stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe einer Anfrage.
(2) Mit dem Absenden des Angebotsformulars oder einer Anfrage per E-Mail oder Telefon fordert der Auftraggeber ein unverbindliches Angebot an. Ein Vertrag kommt dadurch noch nicht zustande.
(3) Der Auftragnehmer erstellt auf Grundlage der Anfrage ein schriftliches Angebot. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber dieses Angebot innerhalb der genannten Bindungsfrist in Textform annimmt oder der Auftragnehmer die Leistungserbringung ausdrücklich bestätigt.
(4) Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht anders angegeben, vierzehn Tage ab Zugang bindend.
§ 3
Leistungsumfang
(1) Art, Umfang, Turnus und Ort der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot beziehungsweise dem darauf beruhenden Leistungsverzeichnis. Dieses ist für den Leistungsinhalt maßgeblich.
(2) Leistungen, die nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, sind nicht geschuldet. Zusatz- und Sonderleistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden gesondert vergütet.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen geeignete Subunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung gegenüber dem Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Auftragnehmer bestimmt die einzusetzenden Reinigungsmittel, Geräte und Verfahren nach fachlichem Ermessen, soweit im Leistungsverzeichnis nichts anderes vereinbart ist. Er beachtet dabei die anerkannten Regeln der Technik sowie die einschlägigen Arbeitsschutz- und Umweltvorschriften.
§ 4
Mitwirkungspflichten
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu bearbeitenden Flächen und Objekte zu den vereinbarten Zeiten zugänglich sind. Erforderliche Schlüssel, Zugangscodes oder Einweisungen sind rechtzeitig bereitzustellen.
(2) Der Auftraggeber stellt Wasser, Strom sowie geeignete abschließbare Räumlichkeiten zur Aufbewahrung von Geräten und Materialien unentgeltlich zur Verfügung, soweit nicht anders vereinbart.
(3) Der Auftraggeber weist vor Leistungsbeginn auf besondere Gefahren, empfindliche Oberflächen, denkmalgeschützte Bauteile sowie auf Gegenstände von besonderem Wert hin. Unterbleibt ein solcher Hinweis, haftet der Auftragnehmer nicht für hieraus entstehende Schäden, es sei denn, die Gefahr war für eine fachkundige Person offensichtlich erkennbar.
(4) Wertgegenstände, Bargeld und Dokumente sind vom Auftraggeber sicher zu verwahren.
(5) Kann eine vereinbarte Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht oder nur eingeschränkt erbracht werden, bleibt der Vergütungsanspruch bestehen. Der Auftragnehmer muss sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
§ 5
Preise und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich Umsatzsteuer ausgewiesen.
(2) Die Vergütung ist, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Bei Dauerschuldverhältnissen erfolgt die Abrechnung monatlich zum Monatsende.
(4) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(6) Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende anzupassen, wenn sich die Kosten für Löhne, Sozialabgaben, Material oder gesetzliche Abgaben ändern. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung zu kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird in der Ankündigung hingewiesen.
§ 6
Leistungszeit
(1) Vereinbarte Termine sind verbindlich, sofern sie ausdrücklich als Fixtermin bezeichnet wurden. Im Übrigen handelt es sich um unverbindliche Zeitangaben.
(2) Bei Ereignissen höherer Gewalt — insbesondere Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen, Epidemien oder Naturereignissen — verlängert sich die Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung. Beide Parteien können vom Vertrag zurücktreten, wenn die Behinderung länger als acht Wochen andauert.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn eine vereinbarte Leistung nicht erbracht werden kann.
§ 7
Mängelansprüche
(1) Der Auftraggeber hat die erbrachten Leistungen unverzüglich nach Ausführung zu prüfen.
(2) Gegenüber Unternehmern gilt: Offensichtliche Mängel sind innerhalb von fünf Werktagen nach Leistungserbringung in Textform anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Leistung als vertragsgemäß erbracht.
(3) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine Rügefrist besteht nicht.
(4) Bei berechtigter Mängelrüge hat der Auftragnehmer das Recht und die Pflicht zur Nacherfüllung. Die Nacherfüllung erfolgt in angemessener Frist, in der Regel innerhalb von fünf Werktagen.
(5) Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder verweigert der Auftragnehmer sie ernsthaft und endgültig, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 8.
(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt gegenüber Unternehmern zwölf Monate ab Leistungserbringung. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verkürzung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
§ 8
Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht — also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf — ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter des Auftragnehmers.
(5) Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung. Schäden sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Kenntnis, in Textform anzuzeigen, damit der Versicherungsschutz gewahrt bleibt.
§ 9
Vertragsdauer und Kündigung
(1) Verträge über einmalige Leistungen enden mit vollständiger Leistungserbringung.
(2) Dauerschuldverhältnisse werden auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sie können von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen in Verzug ist oder trotz Abmahnung wiederholt gegen Mitwirkungspflichten verstößt.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 10
Abwerbeverbot
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für die Dauer von zwölf Monaten nach Vertragsbeendigung keine Mitarbeiter des Auftragnehmers, die mit der Leistungserbringung befasst waren, abzuwerben oder zu beschäftigen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern des betreffenden Mitarbeiters vereinbart.
(2) Diese Regelung gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
§ 11
Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
§ 12
Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis München.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Textform.
Stand: August 2026
